Energieausweis
Die neue Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV)
- Im April 2007 beschloss die Bundesregierung die neue Energieeinsparverordnung, die am 1. Oktober 2007 rechtskräftig wurde. Aus diesem aktuellen Anlass informieren wir über die wichtigsten Regelungen und die Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand, die darin ebenso enthalten ist. Die Einführung des Energieausweises als Gütesiegel von Bestandsgebäuden ist eine Chance für den Umweltschutz und den Verbraucherschutz: Die Angaben über die Höhe der Nebenkosten bzw. über den energetischen Standard werden Einfluss auf die Bewertung der Bestandsgebäude auf dem Immobilienmarkt haben und sollen Anreiz geben, den Energieverbrauch durch entsprechende Modernisierungsmaßnahmen zu verringern. Bei vermieteten Immobilien ist damit zu rechnen, dass zwischen den Investitionen des Eigentümers für Modernisierungsmaßnahmen und dem Kostenpaket Miete + Nebenkosten, das der Mieter zu tragen hat, ein Ausgleich stattfindet.
- Energieeinsparverordnung (EnEV):
- Die EnEV wurde erstmals im Jahr 2002 eingeführt und löste die Wärmeschutzverordnung und die
Heizungsanlagenverordnung ab. Gebäudehülle und Anlagentechnik werden danach in einem
gemeinsamen Berechnungsverfahren behandelt und können in gewissem Maß miteinander
verrechnet werden. Ausgangspunkt der Berechnungen ist nicht mehr die im Gebäude benötigte
Energie, sondern die Energie, die an der Gebäudegrenze verloren geht (Außenwand, Fenster, Dach).
Der in Abhängigkeit von der Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik ermittelte
Energiebedarf wird außerdem nach seiner Umweltwirkung bewertet, insbesondere in Bezug auf die
Entstehung von CO2-Gasen. Zusätzlich werden die solaren Gewinne, die aufgrund der
Sonneneinstrahlung durch die Fensteröffnungen entstehen, und die internen Gewinne, die durch
Menschen, Geräte und Beleuchtungskörper entstehen, berücksichtigt.
Für den Verbraucher ist es wichtig, zwischen der Endenergie und der Primärenergie zu unterscheiden: Die Endenergie bezeichnet die benötigte Energiemenge (tatsächlicher oder geschätzter Verbrauch), wie sie z.B. auf den Verbrauchsabrechnungen nachzulesen ist. Die in der EnEV 2002 neu eingeführte Primärenergie beinhaltet jedoch eine Bewertung des Energieträgers, indem die Verluste, die von der Quelle bis zum Verbraucher durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehen, berücksichtigt werden. Hierbei wird die Endenergie mit einem festgelegten (Primärenergie-) Faktor multipliziert, der beispielsweise bei Holz 0,2 und bei Strom 2,7 beträgt. Die Art des Energieträgers hat somit einen wesentlichen Einfluss auf das rechnerische Ergebnis des Energiebedarfs, der dann als „Primärenergiebedarf“ bezeichnet wird.
Der Energiebedarfsausweis muss bereits nach der bestehenden EnEV für Neubauten im Rahmen der Baugenehmigung erstellt werden. Ebenso ist für den Gebäudebestand bei Anderungen und Erweiterungen -je nach Umfang- ein Nachweis nach der EnEV erforderlich, wobei Mindestwerte für einzelne Bauteile bzw. Höchstwerte für die Gebäudehülle und die Anlagentechnik einzuhalten sind. Neu ist allerdings die in der EnEV 2007 geregelte Verpflichtung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude. 
- Energieausweis:
- Zur Verbesserung der Transparenz auf dem Immobilienmarkt muss (spätestens auf Verlangen) den
Interessierten bei Verkauf oder Vermietung zukünftig ein Energieausweis vorgelegt bzw. bei Bedarf
als Kopie ausgehändigt werden. Der Ausweis besteht aus vier Seiten und gibt je nach
Berechnungsmodus (verbrauchs- oder bedarfsorientiert) Auskunft über die energetische Qualität der
Gebäudehülle und den Energiebedarf oder über den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei
Jahre (Energieverbrauchskennwert). Außerdem enthält der Ausweis Modernisierungsvorschläge zur
Verbesserung der Energieeffizienz in Form kurz gefasster fachlicher Hinweise.
Die Verpflichtung zum Energieausweis erfolgt in drei Schritten:
- ab 01.07.2008 für Wohngebäude mit Fertigstellung bis 1965
- ab 01.01.2009 für Wohngebäude mit Fertigstellung ab 1965 und
- ab 01.07.2009 für Nichtwohngebäude
- Bei der Änderung der EnEV wurde die Frage, ob der Energieausweis auf Grundlage des
theoretischen Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs berechnet werden soll, heftig
diskutiert. Im Ergebnis können bei der Berechnung des Energiebedarfs nach dem sog.
Standardnutzerverhalten oder des tatsächlichen Energieverbrauchs des individuellen Nutzers
wesentliche Unterschiede auftreten, sodass der gewünschte Vergleich der Gebäude in Bezug auf die
Energieeffizienz nicht mehr möglich wäre. Wie bei den Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeräten
oder den Verbrauchsangaben von Autos in Liter pro 100 km kann ein Vergleich nur unter genormten
Randbedingungen erfolgen, wie es der bedarfsorientierte Gebäudeenergieausweis vorsieht.
Letztendlich wurde ein Kompromiss erreicht, nach dem sich der Berechnungsmodus nach der Größe
und dem Baujahr des Gebäudes richtet.
Prinzipiell besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Bei verbrauchsorientierten Ausweisen sollen Wohnungsleerstände berücksichtigt und die Verbräuche bei extremen Wetterbedingungen witterungsbereinigt werden.
Bedarfsorientierte Ausweise werden vorgeschrieben für
- Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor dem 01.11.1977 beantragt wurden, außer im Fall der Erreichung des energetischen Standards der Wärmeschutzverordnung 1978 (dann ebenfalls Wahlfreiheit, s.o., Wahlfreiheit übergangsweise bis 01.10.2008)
- Neubauten, Änderungen, Erweiterungen (s.o. Energiebedarfsausweis)
- Bei Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird nicht nach der Lage im Gebäude oder dem
Nutzerverhalten unterschieden, sondern es werden die Werte des gesamten Gebäudes auf die
Energieausweise der einzelnen Wohnung übertragen. Daher können hier erhebliche Abweichungen
zum tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Wohnung entstehen. Werden die Wohnungen einzeln
abgerechnet (z.B. Gasetagenheizung, Nachtspeicherheizung), können u.U. Schwierigkeiten bei der
Datenerhebung auftreten, sodass nur die Möglichkeit der bedarfsorientierten Berechnung gegeben ist.
Neu ist die Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen für öffentlich genutzte Gebäude über 1000m² Nettogrundfläche.
Energieausweise für alle Gebäudetypen dürfen bauvorlageberechtigte Architekten ausstellen. Für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude sind Absolventen „baunaher“ Studiengänge mit Zusatzqualifikation im Bereich energiesparendes Bauen ausstellungsberechtigt. Handwerksmeister und Bautechniker mit Zusatzqualifikation im Bereich energiesparendes Bauen, die bereits von der BAFA registrierten „Vor-Ort-Berater“ und qualifizierte Energiefachberater im Baustoffhandel dürfen Ausweise nur für bestehende Wohngebäude erstellen. Sowohl die bestehenden, als auch die zukünftig ausgestellten Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.
- Dipl.-Ing. Architektin
Blanka Weiss-Hardy



